Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Bezirkstag. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
Art. 71
BezirksordnungÄnderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
b) Vom Bezirk verwaltete nichtrechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen
Stand 1998-08-22