Der Antragsteller kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erheben, wenn über seinen Widerspruch nach Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung nicht entschieden ist, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
§ 14a
BImSchGVereinfachte Klageerhebung
Genehmigungsbedürftige Anlagen
Stand 2026-05-06