Jurafuchs

§ 46a

BImSchG
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalteplanung
Stand 2026-05-06
Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 über die Luftqualität zu informieren. Überschreitungen von in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Informations- oder Alarmschwellen sind der Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde unverzüglich durch Rundfunk, Fernsehen, Presse oder auf andere Weise bekannt zu geben.

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