Jurafuchs

§ 51

BImSchG
Anhörung beteiligter Kreise
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2026-05-06
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des beteiligten Verkehrswesens und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.

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2 interaktive Fälle zu § 51 BImSchG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.