Jurafuchs

§ 24

BImSchG
Anordnungen im Einzelfall
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Stand 2026-05-06
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maßnahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden, soll diese angeordnet werden.

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3 interaktive Fälle zu § 24 BImSchG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.