Jurafuchs

§ 51b

BImSchG
Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
Gemeinsame Vorschriften
Stand 2026-05-06
Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass für ihn bestimmte Schriftstücke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden können. Kann die Zustellung nur dadurch sichergestellt werden, dass ein Bevollmächtigter bestellt wird, so hat der Betreiber den Bevollmächtigten der zuständigen Behörde zu benennen.

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