(Änderung von Rechtsvorschriften, Überleitung von Verweisungen, Aufhebung von Vorschriften)Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 67a Überleitungsregelung aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands§ 73 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren →