Jurafuchs

§ 1

BlnStiftFinG
Politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswerke
Stand 2024-07-10
(1)
Politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswerke im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche, die durch die ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. Die Anerkennung ist der Bewilligungsbehörde nachzuweisen.
(2)
Politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswerke sind von den ihnen jeweils nahestehenden Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig. Sie handeln selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit. Sie wahren die gebotene Distanz zu den jeweils nahestehenden Parteien.
(3)
Politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswerke sind in der Wahl ihrer Rechtsform frei.
(4)
Politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswerke im Sinne dieses Gesetzes unterhalten jeweils eine eigenständige Geschäftsstelle im Land Berlin und ihre Tätigkeiten haben Bezug zum Land Berlin.

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