Jurafuchs

§ 5

BlnStiftFinG
Transparenz
Stand 2024-07-10
(1)
Politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswerke legen einen öffentlichen Jahresbericht vor, der auch die Namen der Mitglieder der satzungsgemäßen Gremien enthält.
(2)
Spenden, die im Einzelfall oder kumulativ im Laufe eines Kalenderjahres den Betrag von 10.000 Euro übersteigen, sind mit dem Namen der Spenderin oder des Spenders im Jahresbericht zu veröffentlichen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →