(1)
Die nach § 4 zuständigen Stellen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die gemäß § 4 zuständigen Stellen sind befugt, beim Bundesamt für Verfassungsschutz und der Verfassungsschutzbehörde des Landes Berlin Erkundigungen einzuholen, ob von der politischen Stiftung, dem kommunalpolitischen Bildungswerk oder von ihnen beschäftigte, beauftragte oder sonst bei ihnen mitwirkende Personen, die die inhaltliche Arbeit wesentlich beeinflussen können, verfassungsfeindliche Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne der §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 5 Absatz 2 Verfassungsschutzgesetz Berlin verfolgen. Für andere Zwecke als zur Durchführung dieses Gesetzes dürfen nach Satz 1 und 2 erhobene personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden.
(2)
Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) ist auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch die in Absatz 1 genannten Stellen zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall hat die jeweilige Stelle spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.