(1)
Förderfähig sind nur politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswerke im Sinne des § 1, wenn die Abgeordneten der ihnen nahestehenden Partei in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in das Abgeordnetenhaus eingezogen sind. Ist eine politische Stiftung oder ein kommunalpolitisches Bildungswerk bereits über mindestens drei aufeinanderfolgende Legislaturperioden gefördert worden, ist es unschädlich, wenn die nahestehende Partei für die Dauer einer Legislaturperiode nicht im Abgeordnetenhaus vertreten ist.
(2)
Nicht förderfähig sind politische Stiftungen und kommunalpolitische Bildungswerke, wenn
1.
die von der jeweiligen Partei auf Bundesebene anerkannte Stiftung gemäß § 2 Absatz 4 und 5 des Gesetzes zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG) vom 19. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 383) nicht förderfähig ist;
2.
die nahestehende Partei, die die politische Stiftung oder das kommunalpolitische Bildungswerk nach § 1 Absatz 1 anerkannt hat, von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen ist;
3.
diese in einer Gesamtschau nicht die Gewähr dafür bieten, für die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere für Menschenwürde, Menschenrechte und Demokratie, aktiv einzutreten. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die politische Stiftung oder das kommunalpolitische Bildungswerk mit ihrer künftigen Arbeit diese Gewähr nicht bieten, sind insbesondere:
a)
dass die politische Stiftung oder das kommunalpolitische Bildungswerk oder die nahestehende Partei im Verfassungsschutzbericht des Bundesamtes für Verfassungsschutz oder einer Landesbehörde für Verfassungsschutz als gesichert extremistisch benannt sind;
b)
sonst feststeht, dass sie oder von ihnen beschäftigte, beauftragte oder sonst bei ihnen mitwirkende Personen, die die inhaltliche Arbeit wesentlich beeinflussen können, verfassungsfeindliche Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne der §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 5 Absatz 2 Verfassungsschutzgesetz Berlin verfolgen;
c)
Aktivitäten und Veröffentlichungen, deren Inhalte die Erwartung begründen, dass die Stiftungsarbeit nicht im Sinne der Nummer 3 Satz 1 dienlich sein wird oder
d)
Dokumente, wie Satzung und Grundsatzbeschlüsse, die diese Gewähr nicht bieten.