(1)
Die Ausführung dieses Gesetzes nach §§ 2 und 3 obliegt der für die Berliner Landeszentrale für politische Bildung zuständigen Senatsverwaltung. Sie ist Bewilligungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes. Sie kann ihre Zuständigkeit auf die Berliner Landeszentrale für politische Bildung übertragen. Die Bewilligungsbehörde prüft und entscheidet über das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen.
(2)
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für die Berliner Landeszentrale für politische Bildung zuständige Senatsverwaltung.