(1)
Den nach § 2 förderfähigen politischen Stiftungen und kommunalpolitischen Bildungswerken wird auf Antrag ein Anteil an den für politische Bildungsarbeit im Haushaltsplan des Landes Berlin für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mitteln bewilligt. Von den insgesamt für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mitteln, steht den kommunalpolitischen Bildungswerken ein Anteil von 20 von 100 zu. Die Mittel des jeweiligen kommunalpolitischen Bildungswerks ermitteln sich ab dem einer Abgeordnetenhauswahl folgenden Haushaltsjahr aus einem für alle förderfähigen Bildungswerke gleichen Sockelbetrag in Höhe von 30 von 100, ergänzt um einen variablen Teil, der sich anhand des Durchschnitts der prozentualen Wahlergebnisse der ihnen jeweils nahestehenden Partei in den letzten drei Abgeordnetenhauswahlen bestimmt. Die Mittel der jeweiligen politischen Stiftung ermitteln sich ab dem einer Abgeordnetenhauswahl folgenden Haushaltsjahr anhand des Durchschnitts der prozentualen Wahlergebnisse der ihnen jeweils nahestehenden Partei in den letzten drei Abgeordnetenhauswahlen.
(2)
Steht einer Partei mehr als eine politische Stiftung oder ein kommunalpolitisches Bildungswerk nahe, erhalten diese zusammen höchstens die Fördersumme, die einer Stiftung oder einem Bildungswerk alleine zustehen würde.
(3)
Die Förderfähigkeit entfällt mit Ablauf des laufenden Haushaltsjahres, wenn die Fördervoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(4)
Wird ein Antrag abgelehnt, weil festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen nach § 2 nicht vorliegen, ist für die betroffene politische Stiftung oder das betroffene kommunalpolitische Bildungswerk eine Förderung für die Dauer der laufenden Legislaturperiode ausgeschlossen.