Jurafuchs

§ 7

BlnStiftFinG
Anerkennung und Finanzierung bereits geförderter politischer Stiftungen und kommunalpolitischer Bildungswerke
Stand 2024-07-10
(1)
Als politische Stiftungen nach § 1 Absatz 1 anerkannt gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes:
1.
Bildungswerk Berlin der Heinrich Böll Stiftung e. V. für die nahestehende Partei Bündnis 90/Die Grünen,
2.
Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. für die nahestehende Partei Sozialdemokratische Partei Deutschlands,
3.
Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit für die nahestehende Partei Freie Demokratische Partei,
4.
Helle Panke e. V. - Rosa-Luxemburg-Stiftung Berlin für die nahestehende Partei Die Linke,
5.
Institut für soziale Demokratie (August Bebel Institut) für die nahestehende Partei Sozialdemokratische Partei Deutschlands und
6.
Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. für die nahestehende Partei Christlich Demokratische Union Deutschlands.
(2)
Als kommunalpolitische Bildungswerke nach § 1 Absatz 1 anerkannt gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes:
1.
Bildungswerk für Alternative Kommunalpolitik e. V. für die nahestehende Partei Bündnis 90/Die Grünen,
2.
Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit für die nahestehende Partei Freie Demokratische Partei,
3.
kommunalpolitisches forum e. V. (berlin) für die nahestehende Partei Die Linke,
4.
Institut für soziale Demokratie (August Bebel Institut) für die nahestehende Partei Sozialdemokratische Partei Deutschlands und
5.
Kommunalpolitisches Bildungswerk Berlin e. V. für die nahestehende Partei Christlich Demokratische Union Deutschlands.
(3)
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten politischen Stiftungen und kommunalpolitischen Bildungswerke erhalten bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die vorgesehene Förderung rückwirkend ab Beginn des Jahres 2024.

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