Neben den in § 45 Abs. 2 und 3 des Kommunalverfassungsgesetzes genannten Angelegenheiten kann der Gemeinderat die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
1.
die Entlastung der Betriebsleitung,
2.
die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.