(1)
Der Betriebsausschuß bereitet alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, die der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Eigenbetriebes durch die Betriebsleitung.
(2)
Soweit nicht nach § 10 der Gemeinderat oder nach § 6 die Betriebsleitung zuständig ist, entscheidet der Betriebsausschuß. Insbesondere verbleibt beim Betriebsausschuß die Entscheidung über
1.
die Festsetzung von Tarifen; § 45 Abs. 2 Nr. 6 des Kommunalverfassungsgesetzes finden insoweit keine Anwendung,
2.
den Abschluß von Verträgen, ausgenommen einfache Geschäfte der laufenden Betriebsführung,
3.
die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes innerhalb der gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 7 des Kommunalverfassungsgesetzes festgelegten Grenzen,
4.
die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen,
5.
die Geschäftsordnung nach § 5 Abs. 3,
6.
sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebes.
(3)
Durch Betriebssatzung können
1.
die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses näher bestimmt,
2.
Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ganz oder teilweise der Betriebsleitung übertragen,
3.
Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 Nrn. 1, 4 und 6 der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten
werden.