Mehrere Unternehmen eines Trägers im Sinne des § 1 können zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Rechtsgrundlagen§ 4 Betriebssatzung →