Jurafuchs

§ 8

EigBG
Betriebsausschuß
Stand 1997-03-24
(1)
Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes ist ein beschließender Ausschuß (Betriebsausschuß) zu bilden.
(2)
Der Betriebsausschuß besteht aus den nach Maßgabe des § 47 des Kommunalverfassungsgesetzes zu bestimmenden Mandatsträgern sowie mindestens einer beim Eigenbetrieb beschäftigten Person. Die Zahl der Beschäftigten darf jedoch ein Drittel aller Mandatsträger des Betriebsausschusses nicht übersteigen. Das Nähere bestimmt die Betriebssatzung. Bei Eigenbetrieben mit weniger als fünf Beschäftigten kann auf einen Vertreter der Beschäftigten im Betriebsausschuss verzichtet werden. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin oder ein von ihm oder ihr namentlich bestimmter Vertreter oder eine von ihm oder ihr namentlich bestimmte Vertreterin ist stimmberechtigter Vorsitzender oder stimmberechtigte Vorsitzende des Betriebsausschusses.
(3)
Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Vertreter oder Vertreterinnen der Bediensteten werden durch die Personalvertretung vorgeschlagen und vom Gemeinderat bestellt. Kommt eine Einigung über deren Bestellung nicht zustande, finden die Vorschriften über die Bestimmung der Mandatsträger nach Absatz 2 entsprechende Anwendung. Die von der Personalvertretung eingereichte Vorschlagsliste umfaßt mindestens doppelt soviel Vorschläge wie Vertreter oder Vertreterinnen zu bestellen sind. Der Gemeinderat kann die Vorschlagsliste ergänzen.
(4)
Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin muß Beschlüssen des Betriebsausschusses widersprechen, wenn er oder sie der Auffassung ist, daß diese rechtswidrig sind. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann ihnen widersprechen, wenn übergeordnete Belange der Gemeinde entgegenstehen. Der Widerspruch ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzulegen und zu begründen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Angelegenheit ist daraufhin unverzüglich dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen. Unbeschadet dessen richtet sich die Beschlußfassung und das weitere Verfahren im Betriebsausschuß nach den Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes.
(5)
Für mehrere Eigenbetriebe der Gemeinde kann ein gemeinsamer Betriebsausschuß gebildet werden.
(6)
Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsangelegenheiten Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

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