(1)
Der Gemeinderat bestimmt die Betriebsleitung auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin. Die Bestellung kann zeitlich begrenzt werden. Aus wichtigem Grund ist eine Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitung zulässig. Für die Abberufung gilt Satz 1 entsprechend.
(2)
Die Betriebsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, bestellt der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin eine von ihnen zum Ersten Betriebsleiter oder zur Ersten Betriebsleiterin. Besteht die Betriebsleitung aus einer Person, bestimmt der Betriebsausschuss durch Beschluss auf Vorschlag der Betriebsleitung eine Person aus dem Kreis der Bediensteten beim Eigenbetrieb zur Vertretung der Betriebsleitung im Falle der Verhinderung oder Vakanz. Ist eine Betriebsleitung nicht bestellt oder voraussichtlich für mehr als einen Monat an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert, so steht das Vorschlagsrecht nach Satz 3 dem oder der Hauptverwaltungsbeamten zu.
(3)
Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung beinhaltet eine bindende Vertretungsregelung für die Mitglieder der Betriebsleitung. Die sonstige Geschäftsverteilung regelt die Betriebsleitung.