Jurafuchs

§ 21

EigBG
Verordnungsermächtigung
Stand 1997-03-24
Das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
Vorschriften über
a)
den Nachweis und die Erhaltung des Sondervermögens, die Kassenwirtschaft und die Grundsätze für die Aufstellung, Gliederung und den Inhalt des Wirtschaftsplanes sowie dessen Ausführung,
b)
den Jahresabschluss, die Grundsätze der Prüfung des Jahresabschlusses und die Anforderungen an den Inhalt der Beschlüsse zur Feststellung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes
2.
die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die örtlichen Stiftungen anzuordnen.

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