Jurafuchs
§ 109

§ 109

EnWG 2005
Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
Sonstige Vorschriften
Stand 2026-05-06
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. (2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.

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