Jurafuchs
§ 71a

§ 71a

EnWG 2005
Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
Behördliches Verfahren
Stand 2026-05-06
Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im Netzentgelt des Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese von den Landesregulierungsbehörden zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.

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