Jurafuchs
§ 99

§ 99

EnWG 2005
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Sanktionen, Bußgeldverfahren
Stand 2026-05-06
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.

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