Jurafuchs
§ 28c

§ 28c

EnWG 2005
Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Netzzugang
Stand 2026-05-06
Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →