Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen§ 73 Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung →