Jurafuchs

§ 1

LGebG
Anwendungsbereich
Allgemeine Grundsätze
Stand 2004-12-14
Dieses Gesetz gilt für Gebühren und Auslagen, die Behörden für öffentliche Leistungen festsetzen und erheben, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Das Kommunalabgabengesetz bleibt unberührt. Für Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden gilt § 4 Abs. 3.

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