(1)
Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,
1.
dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
2.
der die Gebühren- oder Auslagenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte schriftliche oder elektronische Erklärung übernommen hat oder
3.
der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2)
Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.