(1)Das Finanzministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz.(2)Die nach § 4 Abs. 2 und 3 zuständigen Stellen erlassen die für ihre Bereiche erforderlichen besonderen Verwaltungsvorschriften.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 25 Gebührenhinterziehung, leichtfertige Gebührenverkürzung§ 27 Übergangsbestimmungen →