Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht bei öffentlichen Leistungen,1.die auf Antrag erbracht werden, mit dessen Eingang bei der Behörde,2.die nicht antragsgebunden sind, und bei sonstigen öffentlichen Leistungen mit deren Beginn.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Begriffsbestimmungen§ 4 Festsetzung der Gebühren und Auslagen →