Die Gebühren- und Auslagenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebühren- und Auslagenentscheidung.
§ 24
LGebGRechtsbehelf
Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen
Stand 2004-12-14