Jurafuchs

§ 133

GewO
Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
Meistertitel
Stand 2026-06-24
Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. -----

*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

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