Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.
§ 3
GewOBetrieb verschiedener Gewerbe
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2026-06-24