Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
§ 45
GewOStellvertreter
Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
Stand 2026-06-24