Jurafuchs

§ 147

GewO
Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
Straf- und Bußgeldvorschriften
Stand 2026-06-24
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139b Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
2.
entgegen § 139b Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

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