Jurafuchs

§ 49

GewO
Erlöschen von Erlaubnissen
Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse
Stand 2026-06-24
(1)
(weggefallen)
(2)
Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.
(3)
Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert werden.

Meine Notizen

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