Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.
§ 71a
GewOÖffentliche Sicherheit oder Ordnung
Messen, Ausstellungen, Märkte
Stand 2026-06-24