(1)
Beim Justizministerium wird eine Härtefallkommission eingerichtet.
(2)
Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig; Dritte können nicht verlangen, dass die Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft (§ 23 a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG).
(3)
Die Härtefallkommission ist unabhängig; sie handelt nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) finden keine Anwendung.