Jurafuchs

§ 1

HFKomVO
Einrichtung einer Härtefallkommission
Stand 2005-06-28
(1)
Beim Justizministerium wird eine Härtefallkommission eingerichtet.
(2)
Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig; Dritte können nicht verlangen, dass die Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft (§ 23 a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG).
(3)
Die Härtefallkommission ist unabhängig; sie handelt nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) finden keine Anwendung.

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