(1)
Eingaben an die Härtefallkommission sollen in der Regel innerhalb von drei Monaten ab Eingang bei der Geschäftsstelle abschließend behandelt werden.
(2)
Die Geschäftsstelle unterrichtet den Ausländer und die nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Stelle über
1.
den Eingang von Eingaben nach § 4 Abs. 1,
2.
Fälle, mit denen sich die Härtefallkommission nicht oder nicht weiter befasst und
3.
Härtefallersuchen.
(3)
Die nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Stelle unterrichtet die Härtefallkommission über
1.
die Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach § 5 und
2.
ihre Entscheidung zu Härtefallersuchen.
(4)
Beteiligte Stellen sollen die Härtefallkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und die notwendigen Auskünfte erteilen.
(5)
Die Härtefallkommission veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht.
(6)
Die Härtefallkommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.