Jurafuchs

§ 6

HFKomVO
Ausschlussgründe
Stand 2005-06-28
(1)
Die Annahme eines Härtefalls ist außer in dem in 23 a Abs. 1 Satz 3 AufenthG genannten Fall in der Regel ausgeschlossen, wenn
1.
ein Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG vorliegt,
2.
das Vorbringen im Wesentlichen einen Sachverhalt betrifft, der nach dem Asylverfahrensgesetz vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen ist,
3.
der Ausländer seinen Lebensunterhalt während des überwiegenden Teils seines bisherigen Aufenthalts überwiegend durch öffentliche Mittel bestritten hat, obwohl er zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt und zumutbar in der Lage war, oder
4.
nicht zu erwarten ist, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt künftig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

Nicht zu den öffentlichen Mitteln im Sinne von Satz 1 Nr. 3 und 4 zählen das Kindergeld und das Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.

(2)
Von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgewichen werden, wenn ein leistungsfähiger Dritter sich nach § 68 AufenthG verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers auf Dauer zu tragen.

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