Jurafuchs

§ 2

HFKomVO
Zusammensetzung der Härtefallkommission
Stand 2005-06-28
(1)
Das Justizministerium beruft in die Härtefallkommission ein Mitglied, das den Vorsitz innehat. Es beruft außerdem ein Mitglied, das den stellvertretenden Vorsitz innehat.
(2)
Das Justizministerium beruft in die Härtefallkommission außerdem je ein Mitglied auf Vorschlag der Liga der freien Wohlfahrtspflege, der evangelischen Landeskirchen, der katholischen Kirche und des Flüchtlingsrats sowie zwei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände. Ferner beruft es eine Persönlichkeit des Landes islamischen Glaubens sowie eine weitere Persönlichkeit des Landes als Mitglieder.
(3)
Für jedes Mitglied der Härtefallkommission beruft das Justizministerium nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 ein stellvertretendes Mitglied. Beim Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds wird eine Nachberufung für die Dauer der Amtszeit des bisherigen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds vorgenommen.
(4)
Die Mitglieder der Härtefallkommission sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
(5)
Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Härtefallkommission beträgt zwei Jahre und sechs Monate. Eine erneute Berufung ist zulässig.

Meine Notizen

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