(1)
Die Härtefallkommission behandelt die Eingaben auf der Grundlage eines Berichts der Geschäftsstelle in nichtöffentlicher Sitzung. An der Sitzung können Mitarbeiter der Geschäftsstelle teilnehmen. Anhörungen finden nicht statt.
(2)
Die Härtefallkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und diese nach Absatz 3 mitwirken dürfen. Härtefallersuchen bedürfen der Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Härtefallkommission und der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder. Sonstige Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Härtefallkommission.
(3)
Mitglieder der Härtefallkommission dürfen bei der Behandlung von Eingaben weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn
1.
in der Angelegenheit ihnen selbst oder ihren Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 LVwVfG ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil erwachsen kann,
2.
sie in einem Verwaltungsverfahren nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz tätig geworden sind, in dem der Ausländer Beteiligter war, oder
3.
sie den Ausländer kraft Gesetzes oder Vollmacht vertreten oder vertreten haben.