Solange sich die Härtefallkommission mit der Eingabe befasst, ordnet die nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Stelle an, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Eingabe zurückzustellen sind, es sei denn,
1.
der Ausländer befindet sich in Strafhaft, aus der die Abschiebung erfolgen kann, oder
2.
mit Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zur Beendigung des Aufenthalts ist bereits begonnen worden;
maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Unterrichtung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bei der nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständigen Stelle.