Jurafuchs

§ 11

HAG/SGB XII
Kostenerstattung auf Landesebene
Stand 2018-09-13
(1)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen über die Kostenerstattung nach den §§ 106 bis 111 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach § 112 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.
(2)
Über abweichende Regelungen nach Abs. 1 soll zuvor mit dem Hessischen Städtetag, dem Hessischen Landkreistag und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit dieser hiervon betroffen ist, das Einvernehmen hergestellt werden.

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