Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 Abs. 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist, soweit die Auskunftspflicht gegenüber dem jeweiligen Träger der Sozialhilfe besteht,
1.
in kreisfreien Städten und in Gemeinden, die nach § 4 Abs. 1 Sozialhilfeaufgaben durchführen, der Gemeindevorstand,
2.
in Landkreisen der Kreisausschuss,
3.
beim Landeswohlfahrtsverband Hessen der Verwaltungsausschuss,
4.
bei einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 16 der Vorstand.