(1)
Für bis zum 31. Dezember 2016 nach § 3a des in § 14 aufgehobenen Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung errichtete Anstalten des öffentlichen Rechts gilt § 3a in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fort mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 2a bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes die §§ 2c bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes und 2g Satz 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I. S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), treten.
(2)
Verträge und Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die vom örtlichen oder überörtlichen Träger der Sozialhilfe vor dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden, sowie Verträge und Vereinbarungen, die vom 1. Januar 2018 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben bis zum Abschluss neuer Verträge und Vereinbarungen wirksam.