(1)Eine Anhörung nach § 116 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht durchgeführt.(2)Eine Beteiligung von Dritten nach § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet nicht statt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 11 Kostenerstattung auf Landesebene§ 13 Bestimmung der zuständigen Stellen Zuständige Stelle nach →