(1)
Der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die nachfragende Person sich tatsächlich aufhält, hat die Hilfe vorläufig zu erbringen, wenn
1.
nicht feststeht, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit, oder
2.
der überörtliche Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, insbesondere bei einem Zuständigkeitswechsel, soweit die Leistung keinen Aufschub duldet.
In den Fällen des Satz 1 Nr. 2 hat die kreisangehörige Gemeinde die Hilfe vorläufig zu erbringen, wenn der Landkreis nicht rechtzeitig tätig werden kann. Der örtliche Träger der Sozialhilfe oder die kreisangehörige Gemeinde hat den überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder den Landkreis unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten.
(2)
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe hat die durch die vorläufige Hilfe entstandenen Aufwendungen zu erstatten, in den Fällen nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht zuständig war; § 91 Abs. 1 und die §§ 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.