Jurafuchs

§ 13

HAG/SGB XII
Bestimmung der zuständigen Stellen Zuständige Stelle nach
Stand 2018-09-13
1.
§ 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages ist das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium,
2.
§ 27b Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Festsetzung der Höhe der Bekleidungspauschale ist der örtliche Träger der Sozialhilfe.

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