1.
§ 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Festsetzung der Höhe des Barbetrages ist das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium,
2.
§ 27b Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Festsetzung der Höhe der Bekleidungspauschale ist der örtliche Träger der Sozialhilfe.