Jurafuchs

§ 2

SächsHZG
Kapazitäten und Zulassungszahlen
Festsetzung von Zulassungszahlen sowie ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind 1
Stand 2023-06-22
(1)
Die Normwerte, die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung der Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge werden vom Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung geregelt.
(2)
Zuständige Landesbehörde nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages ist das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
(3)
Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für die Verbesserung der Qualität in der Lehre finanziert wird, unberücksichtigt. 3

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