Jurafuchs

§ 3

SächsHZG
Auswahlverfahren
Festsetzung von Zulassungszahlen sowie ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind 1
Stand 2023-06-22
(1)
1Die Hochschule hat 10 Prozent der nach Abzug der Studienplätze nach § 2a sowie nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages verbleibenden Studienplätze nach den folgenden schulnotenunabhängigen Kriterien zu vergeben: (1) Die Hochschule hat 10 Prozent der nach Abzug der Studienplätze nach § 2a sowie nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages verbleibenden Studienplätze nach den folgenden schulnotenunabhängigen Kriterien zu vergeben:
1.
dem Ergebnis eines fachspezifischen Studieneignungstests,
2.
dem Ergebnis eines Gesprächs oder anderer mündlicher Verfahren, die von der Hochschule mit den Bewerberinnen und Bewerbern durchgeführt werden, um Aufschluss über deren Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf zu erhalten,
3.
der über die fachspezifische Eignung Auskunft gebenden Art einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf und
4.
sonstigen besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten, außerschulischen Leistungen oder außerschulischen Qualifikationen, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben.

2Mindestens ein Kriterium nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist bei der Auswahlentscheidung stets zu berücksichtigen. 3Die Kriterien nach Satz 1 Nummer 3 und 4 können in die Auswahlentscheidung einfließen. Mindestens ein Kriterium nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist bei der Auswahlentscheidung stets zu berücksichtigen. Die Kriterien nach Satz 1 Nummer 3 und 4 können in die Auswahlentscheidung einfließen.

(2)
1Die Hochschule hat 60 Prozent der nach Abzug der Studienplätze nach § 2a sowie nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages verbleibenden Studienplätze nach den folgenden Kriterien zu vergeben: (2) Die Hochschule hat 60 Prozent der nach Abzug der Studienplätze nach § 2a sowie nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages verbleibenden Studienplätze nach den folgenden Kriterien zu vergeben:
1.
dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung für das gewählte Studium (Note und Punkte) unter Beachtung von

Artikel 8

Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 bis 5 des

Staatsvertrages

,

2.
den gewichteten Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, und
3.
mindestens einem, für den Studiengang Medizin mindestens einem weiteren Kriterium nach Absatz 1 Satz 1.

2Die Kriterien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind bei der Auswahlentscheidung stets zu berücksichtigen. 3Mindestens ein Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 ist mit einem Anteil von 30 Prozent oder mehr zu gewichten. Die Kriterien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind bei der Auswahlentscheidung stets zu berücksichtigen. Mindestens ein Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 ist mit einem Anteil von 30 Prozent oder mehr zu gewichten.

(3)
1Die Hochschule kann die Quote nach Absatz 2 Satz 1 in bis zu drei Unterquoten aufteilen. 2Die Hochschule kann in einer Unterquote in Höhe von bis zu 15 Prozent der Quote nach Absatz 2 Satz 1 ein oder mehrere Kriterien ausschließlich (3) Die Hochschule kann die Quote nach Absatz 2 Satz 1 in bis zu drei Unterquoten aufteilen. Die Hochschule kann in einer Unterquote in Höhe von bis zu 15 Prozent der Quote nach Absatz 2 Satz 1 ein oder mehrere Kriterien ausschließlich
1.
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder
2.
nach Absatz 1 Satz 1

festsetzen. 2Für die Unterquoten gelten im Übrigen die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend. festsetzen. Für die Unterquoten gelten im Übrigen die Absätze 2, 4 und 5 entsprechend.

(4)
1Die Hochschule ist verpflichtet, die Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. 2Die von der Hochschule in die Auswahlentscheidung einbezogenen Kriterien müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten gewährleisten. 3Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten haben.(4) Die Hochschule ist verpflichtet, die Kriterien nach den Absätzen 1 und 2 in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Die von der Hochschule in die Auswahlentscheidung einbezogenen Kriterien müssen in ihrer Gesamtheit eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden Berufstätigkeiten gewährleisten. Wird ein Kriterium als einziges Kriterium verwendet, muss es eine hinreichende Vorhersagekraft für den Studienerfolg und die sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten haben.
(5)
1Die Hochschule kann in den Quoten nach den Absätzen 1 und 2 die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren bis auf das Zweifache der Zahl der in der jeweiligen Quote zu vergebenden Studienplätze begrenzen. 2In diesem Fall hat sie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach mindestens einem in der jeweiligen Quote zulässigen Kriterium oder nach dem Grad der Ortspräferenz vorauszuwählen. 3Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz ist für bis zu 30 Prozent der in der Quote zu vergebenden Studienplätze zur Durchführung von mündlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder solchen mündlichen Verfahren mit Anteilen von fachspezifischen Studieneignungstests nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zulässig.(5) Die Hochschule kann in den Quoten nach den Absätzen 1 und 2 die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren bis auf das Zweifache der Zahl der in der jeweiligen Quote zu vergebenden Studienplätze begrenzen. In diesem Fall hat sie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach mindestens einem in der jeweiligen Quote zulässigen Kriterium oder nach dem Grad der Ortspräferenz vorauszuwählen. Eine Vorauswahl nach dem Grad der Ortspräferenz ist für bis zu 30 Prozent der in der Quote zu vergebenden Studienplätze zur Durchführung von mündlichen Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder solchen mündlichen Verfahren mit Anteilen von fachspezifischen Studieneignungstests nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zulässig.
(6)
1Besteht in den Fällen von Absatz 1 oder 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages erfüllt. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. 3Die Hochschule kann festlegen, dass bei Ranggleichheit vorrangig zu den Sätzen 1 und 2 nach einem weiteren Kriterium oder mehreren weiteren Kriterien der jeweiligen Quote ausgewählt wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Unterquoten nach Absatz 3 und die Vorauswahl nach Absatz 5 entsprechend.(6) Besteht in den Fällen von Absatz 1 oder 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages erfüllt. Besteht danach noch Ranggleichheit, entscheidet das Los. Die Hochschule kann festlegen, dass bei Ranggleichheit vorrangig zu den Sätzen 1 und 2 nach einem weiteren Kriterium oder mehreren weiteren Kriterien der jeweiligen Quote ausgewählt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Unterquoten nach Absatz 3 und die Vorauswahl nach Absatz 5 entsprechend.
(7)
Das Nähere zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Eignung gemäß den Absätzen 1 bis 6 regelt die Hochschule durch Satzung. 5

Meine Notizen

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